Arbeitsgemeinschaft zytologisch tätiger Ärzte in Deutschland e.V.

Satzung vom 03.07.1987
Satzungsänderung: 30.11.1991, 28.11.1999 und 16.04.2016 (Die Änderungen sind in kursiv gesetzt)

§1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft zytologisch tätiger Ärzte in Deutschland e.V. (AZÄD). Sie hat ihren Sitz in München Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben der AZÄD

Zweck der Arbeitsgemeinschaft zytologisch tätiger Ärzte in Deutschland e.V. ist die Vertretung der Interessen der zytologisch tätigen Ärzte aller Fachrichtungen (Gynäkologie, Pathologie, Labormedizin, Innere Medizin etc.). Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Im Besonderen tritt sie ein für die Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards der durch den Gesetzgeber vorgesehenen zytologischen Untersuchungen im Rahmen der Früherkennungs- und kurativen Medizin sowie für die Wahrung der Interessen der in diesem Rahmen zytologisch tätigen Ärzte.
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen und Auslagen keine Zuwendung aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüberhinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 3 Mitglieder

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vortand der Arbeitsgemeinschaft zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann werden, wer eine ärztliche, akademische Ausbildung abgeschlossen hat und zytologisch tätig ist. Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer Fachakademiker für Zytologie der neuen Bundesländer ist, soweit er vor dem 2. Oktober 1990 in diesem Bereich tätig war.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliches Mitglied können Ärzte werden, die der Zytologie aufgeschlossen gegenüberstehen und über die Tätigkeit und Veröffentlichungen der AZÄD informiert werden möchten.
  3. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3 Mehrheit.

Alle zytologisch tätigen Mitglieder haben gleiche Rechte.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen der Arbeitsgemeinschaft zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung der Arbeitsgemeinschaft und die Beschlüsse seiner Organe zu halten sowie die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres freiwillig sein Ausscheiden aus dem Verein zu erklären. Diese Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
Ein Mitglied kann aus der AZÄD ausgeschlossen werden, wenn es sich zuwider den erklärten Zielen der Arbeitsgemeinschaft verhält, den Ruf der Arbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit schädigt, durch Gerichtsbeschluß in seiner Geschäftsfähigkeit behindert ist, oder durch unwahre Angaben die Mitgliedschaft erlangt hat. Über einen Ausschluß eines Vereinsmitglied kann nur über eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen.
Der Ausschluß kann auf ordentlichem Rechtsweg angefochten werden.

§ 6 Organe der AZÄD

Organe der Gesellschaft sind:

  1.    die Mitgliederversammlung (MV),
  2.    der Vorstand,
  3.    der wissenschaftliche Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AZÄD. Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der MV zu erfolgen. Die MV ist immer beschlußfähig.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die MV zu stellen; diese müssen spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder eines der Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge nach § 8 leiten die Mitgliederversammlung. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders bestimmt.
Auf Verlangen von einem stimmberechtigten Mitglied ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und von ihm und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Der Vorstand führt die Beschlüsse aus.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Die MV regelt die grundlegenden Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, wählt den Vorstand und erteilt Entlastung. Die MV kann Kommissionen einsetzen. Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und den Bericht über den Rechnungsabschluß, wobei die Kassenprüfung durch zwei von der MV zu bestimmenden Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, erfolgt.
Die MV wählt und entlastet den Vorstand.
Die MV kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen, sowie andere Institutionen zu Kollektivmitgliedern wählen oder diese mit der AZÄD assoziieren.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1.    dem Vorsitzenden,
  2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3.    dem Schriftführer,
  4.    dem Schatzmeister,
  5.    vier Beisitzern.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Bei eindeutigem Votum kann en bloc in offener Abstimmung gewählt werden. Im Zweifelsfall kann eine Personaldebatte in Abwesenheit des oder der Kandidaten erfolgen oder die Wahl in geheimer, schriftlicher Abstimmung vorgenommen werden. In gleicher Weise ist bei der Abwahl eines, oder mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder zu verfahren. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, für den Bereich eines jeden Bundeslandes einen Landesbeauftragten zu benennen. Diese Landesbeauftragten sind für die Vereinsmitglieder in der jeweiligen Region Ansprechpartner in Abrechnungs- und Honorarfragen. Die Landesbeauftragten können vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter abberufen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsvorsitzender und Schatzmeister erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss festgesetzt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung soll sich an dem jeweiligen Arbeitsaufwand des Vorstandsvorsitzenden und Schatzmeisters orientieren.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.
Scheidet im Verlauf einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder. Die Zuwahl erfolgt einstimmig durch den Vorstand. Der Erste Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen Versammlungen des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder und unter ihnen der Vorsitzende oder in seiner Vertretung der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen. Der wissenschaftliche Beirat unterstützt beratend den Vorstand.

§10 Beitragsordnung

Es wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§11 Spenden

Zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke der Arbeitsgemeinschaft ist diese berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und satzungsgemäß zu verwenden.

§12 Gewinne

Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung und Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auslagen für die von der Arbeitsgemeinschaft ergebenen Aufgaben / Aufträge können durch Beschluß des Vorstandes ersetzt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

§ 13 Haftung

Für die Schulden der AZÄD haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönlich Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 14 Satzungsveränderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Ein entsprechender Antrag muß in der Einladung der Mitgliederversammlung erhalten sein.

§15 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag aufgelöst werden. Der Antrag der Auflösung der Gesellschaft muß mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung mit der Angabe von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden.
Bei der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Zytologie oder die Gemeinde/Stadt, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen haben.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.